Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung einer Gruppenunfallversicherung
Schließt ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Gruppen-Unfallversicherung ab, so stellen die hierfür gezahlten Beiträge Betriebsausgaben dar.
Die steuerliche Behandlung auf Seiten der versicherten Arbeitneh¬mer, richtet sich danach, ob durch den Arbeitgeber ein vertraglicher Direktanspruch auf die Leistungen
eingeräumt worden ist oder nicht.
OHNE DIREKTANSPRUCH
Wurde dem versicherten Arbeitnehmer kein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge zur Gruppenunfallversicherung keinen Arbeitslohn dar und sind
demzufolge auch nicht zu versteuern. Kommt es nun zu einem Leistungsfall und zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer, so ist die geleistete
Versicherungssumme steuerfrei. Allerdings müssen im Leistungsfall die Beiträge rückwirkend versteuert werden.
Läuft die Auszahlung über den Arbeitgeber, so gilt diese als steuer¬pflichtige Betriebseinnahme. Das Einverständnis des Arbeitnehmers muss bei Vertragsschluss, spätestens
jedoch im Leistungsfall vorge¬legt werden.
MIT DIREKTANSPRUCH
Wurde dem versicherten Arbeitnehmer ein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge Arbeitslohn dar und sind zu versteuern.
Eine Durchschnittsbildung ist möglich. Beträgt also der durchschnitt¬liche Beitrag inkl. der gesetzlichen Versicherungssteuer (derzeit 19%) über alle versicherten
Personen des Vertrages durchschnittlich maxi¬mal 119,00 EUR, so kann der Arbeitgeber eine „Pauschalversteue¬rung“ mit einem Satz von ca. 23 % auf den Nettobeitrag ohne
Versi¬cherungssteuer vornehmen.
Die als Schadenersatz geleistete Versicherungssumme an den Arbeit¬nehmer wird auch in diesem Fall steuerfrei ausgezahlt.
Eine Ausnahme ist die Unfallrente. Sie ist im Leistungsfall mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern.
Bitte besprechen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Ihrem Steuerberater.
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