Altersvorsorge
Für viele Freiberufler besteht eine Pflichtversicherung im Bereich der Altersvorsorge in einem Versorgungswerk der jeweiligen Kammer. Mittlerweile gibt es bereits über 80 Versorgungswerke mit über 700.000 Freiberuflern in Deutschland.
Zudem gibt es auch eine kleinere Gruppe Freiberufler, die Pflichtzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung tätigen müssen, wie Lehrer oder Hebammen.
Das Versorgungswerk wird der Schicht I zugeordnet und bildet im Grunde das Pendant zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Da es hier sehr viele verschiedene Arten der Berechnung gibt und beinahe jedes Versorgungswerk eine eigene Satzung dazu hat, muss hier immer im Individualfall eine mögliche Rentenhöhe erarbeitet werden.
Doch ein Versicherungswerk hat auch seine Lücken!
So sind die Rentenhöhen keinesfalls sicher und können durch Satzungsänderungen gesenkt werden. Im Grunde gibt es keinerlei Garantie bis zum Renteneintritt.
Zudem gibt es im Alter keinen Zuschuss des Versorgungswerks zur Krankenversicherung, wie es die Gesetzliche Rentenversicherung aktuell handhabt. Zudem besteht aktuell
auch keine Regelung im Falle einer Insolvenz. Und dazu kommen noch die aktuelle Lage der Niedrigzinsphase und die Tatsache, dass Freiberufler statistisch eine ca. 4 Jahre
höhere Lebenserwartung haben.
Daher ist es enorm wichtig für Freiberufler, dass weitere Vorsorge getroffen wird. Meist fällt dabei die Schicht II, also betriebliche Altersvorsorge raus. Am geeignetsten wäre hier die Aufstockung durch eine Basis-Rente.
Diese wurde in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung ausgestaltet. Wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, können auch die Beiträge zur Basis-Rente im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Durch die daraus resultierende Steuerersparnis ergeben sich zumeist Förderquoten von 30% und mehr. Alterssparen mindert also Ihre Steuerlast deutlich. Die Absetzbarkeit der Beiträge stieg bislang jährlich um 2 Prozentpunkte. Der Sonderausgabenabzug war nach bisheriger Rechtslage in 2023 nur zu 96 % in 2024 zu 98 % und erst in 2025 zu 100 % möglich. Dank einer Entlastung der Bundesregierung sind die Beiträge aber bereits ab 2023 voll abzugsfähig – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Der Höchstbetrag beträgt im Jahr 2023 für Ledige 26.528 Euro und für Verheiratete 53.056 Euro.
Wie hoch die Auszahlung Ihrer Basis-Rente besteuert wird, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie in den Ruhestand gehen. Der prozentuale Anteil der Rente, der besteuert wird, gilt dann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
Übrigens kann auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Basis-Rente mit eingeschlossen werden. Eine Kopplung hat den Vorteil, dass die Beiträge, die auf den Berufsunfähigkeitsschutz entfallen, steuerlich abgesetzt werden können, wenn ihr Anteil am Gesamtbeitrag max. 50% entspricht. Allerdings hat dies auch einen Nachteil: im Leistungsfall ist dann die Berufsunfähigkeitsrente zu dem Satz zu versteuern, der für das Jahr der Erstauszahlung gilt (siehe vorangegangene Tabelle) und nicht mit dem geringeren sog. Ertragsanteil wie bei einer separat abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsrente.
Was Sie sonst noch über die Basis-Rente wissen sollten:
- Die Kapitalanlage kann klassisch, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
- Zuzahlungen im Rahmen der Höchstgrenzen sind, je nach individueller steuerlicher Situation im jeweiligen Steuerjahr, möglich und sinnvoll, um steuermindernde Effekte zu erzielen
- Aus einem Basis-Renten-Vertrag erhalten Sie ausschließlich eine lebenslange monatliche Rente
- Das zur Bildung der Rente vorhandene Kapital darf nicht ausgezahlt werden (dies ist eine Voraussetzung für die staatliche Förderung, da der Staat eine förderfremde Verwendung des Vorsorgevermögens ausschließen will)
- Aus dem gleichen Grund ist auch eine Abtretung, Beleihung oder beliebige Vererbung des Vertragsguthabens nicht möglich
- Im Todesfall kann das Vertragsguthaben bzw. die Rente grundsätzlich nur an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder vererbt werden. Diese Beschränkung entfällt, wenn zusätzlich eine Todesfallleistung zur Beitragsrückgewähr (Risikolebensversicherung) vereinbart wird.
- Im Gegenzug zu den o.g. Beschränkungen ist das bestehende Vertragsguthaben in der Ansparphase Hartz IV-sicher, sowie nach aktuell herrschender Rechtsauffassung auch insolvenz- und pfändungssicher
- Ihr Rentenbezug kann ab Vollendung des 62. Lebensjahrs beginnen
Die Rentenzahlungen können auch im Ausland bezogen werden
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, zusätzlich in einer Schicht III - Vorsorge zu sparen.
Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link: Informationen zur Altersvorsorge